REXIO Einkaufsbedingungen für Lieferanten
I. Vertragsinhalt und Vertragsabschluss
- Diese allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für alle – auch zukünftigen – Bestellungen von Waren und Dienstleistungen und deren Abwicklung. Entgegenstehende oder von diesen Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftragnehmers erkennen wir nicht an, es sei denn, in diesen Einkaufsbedingungen oder in dem Vertrag mit dem Auftragnehmer ist etwas anderes bestimmt. Nehmen wir die Ware ohne ausdrücklichen Widerspruch entgegen, so kann hieraus in keinem Fall abgeleitet werden, wir hätten die Bedingungen des Auftragnehmers anerkannt.
- Werden für eine bestimmte Bestellung besondere, von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen vereinbart, so gelten diese allgemeinen Einkaufsbedingungen nachrangig und ergänzend.
- Die Erstellung von Angeboten ist für uns kostenlos und unverbindlich.
II. Preise
Die vereinbarten Preise verstehen sich frei der von uns angegebenen Empfangsstelle einschließlich Fracht-, Verpackungs- und Nebenkosten. Bei unfreier Lieferung übernehmen wir nur die günstigsten Frachtkosten, es sei denn, wir haben eine besondere Art der Versendung vorgeschrieben.
III. Zahlung
- Mangels abweichender Vereinbarungen gelten folgende Zahlungsbedingungen: Rechnungen begleichen wir entweder innerhalb zehn Tagen unter Abzug von 2 % Skonto oder innerhalb 30 Tagen ohne Abzug. Sind die Zahlungsbedingungen des Auftragnehmers für uns günstiger, gelten diese.
- Zahlungs- und Skontofristen laufen ab Rechnungseingang, jedoch nicht vor Eingang der Ware bzw. bei Leistungen nicht vor deren Abnahme und sofern Dokumentation oder ähnliche Unterlagen zum Leistungsumfang gehören, nicht vor deren vertragsgemäßer Übergabe an uns.
- Zahlungen erfolgen mittels Scheck oder Banküberweisung. Die Zahlung ist rechtzeitig, wenn der Scheck am Fälligkeitstag per Post abgesandt bzw. die Überweisung am Fälligkeitstage bei der Bank in Auftrag gegeben wurde.
- Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichen Umfang zu.
- Fälligkeitszinsen können nicht gefordert werden. Der Verzugszinssatz beträgt fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Auf jeden Fall sind wir berechtigt, einen geringeren Verzugsschaden als vom Verkäufer gefordert nachzuweisen.
IV. Lieferfristen
- Vereinbarte Liefertermine und -fristen sind verbindlich. Drohende Lieferverzögerung ist uns unverzüglich mitzuteilen.
- Im Falle des Lieferverzugs stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen. Unser Anspruch auf die Lieferung ist erst ausgeschlossen, wenn der Verkäufer den Schadenersatz geleistet hat.
V. Eigentumsvorbehalt
- Bezüglich der Eigentumsvorbehaltsrechte des Auftragnehmers gelten dessen Bedingungen mit der Maßgabe, dass das Eigentum an der Ware mit ihrer ezahlung auf uns übergeht und dementsprechend die Erweiterungsformen des sogenannten Kontokorrent- und Konzernvorbehaltes nicht gelten.
- Auf Grund des Eigentumsvorbehalts kann der Verkäufer die Ware nur herausverlangen, wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist.
VI. Ausführung der Lieferungen und Gefahrübergang
- Der Auftragnehmer trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung, auch bei „franko“ – und „frei Haus“ – LIeferungen, bis zur Übergabe der Ware am Bestimmungsort.
- Teillieferungen bedürfen unserer Zustimmung.
- Mehr- oder Minderlieferungen sind nur im handelsüblichen Rahmen gestattet.
- Verpackungskosten trägt der Auftragnehmer, falls nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Tragen wir im Einzelfall die Kosten der Verpackung, so ist uns diese billigst zu berechnen. Die Rücknahmepflichten richten sich nach der Verpackungsverordnung vom 21.08.1998
VII. Erklärungen über Ürsprungseigenschaft
Für den Fall, dass der Auftragnehmer Erklärungen über die Ursprungseigenschaft der verkauften Ware abgibt, gilt folgendes:
- Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Überprüfung der Ursprungsnachweise durch die Zollverwaltung zu ermöglichen und sowohl die dazu notwendigen Auskünfte zu erteilen, als auch eventuell erforderliche Bestätigungen beizubringen.
- Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, dass der erklärte Ursprung infolge fehlerhafter Bescheinigung oder fehlender Nachprüfungsmöglichkeit von der zuständigen Behörde nicht anerkannt wird. Diese Haftung trifft den Auftrragnehmer jedoch nur bei schuldhaftem Verhalten oder beim Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft.
VIII. Haftung für Mängel und Verjährung
- Der Verköufer hat uns die Ware frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Er hat uns insbesondere dafür einzustehen, dass seine Lieferungen und Leistungen den anerkannten Regeln der Technik und den vertraglich vereinbarten Eigenschaften, Normen sowie Sicherheits-, Arbeitsschutz-, Unfallverhütungs- und sonstigen Vorschriften entsprechen.
- Die Ware wird bei uns nach Eingang in dem uns zumutbaren und uns technisch möglichen Umfang auf Qualität und Vollständigkeit geprüft. Mängelanzeigen sind rechtzeitig, wenn sie innerhalb von fünf Arbeitstagen bei dem Auftragnehmer per Brief, Telefax, E-Mail oder telefonisch eingehen. Die Frist für die Mängelanzeige beginnt mit dem Zeitpunkt, an dem wir – oder im Fall des Streckengeschäfts unsere Abnehmer – den Mangel festgestellt haben oder hätten feststellen müssen.
- Hat die Ware einen Sachmangel, so stehen uns die gesetzlichen Rechte nach unserer Wahl zu. Wir können vom Verkäufer Ersatz der Aufwendungen verlangen, die wir im Verhältnis zu unserem Abnehmer zu tragen haben, wenn der Mangel bereits beim Übergang der Gefahr auf uns vorhanden war.
- Für unsere Mängelansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Sie beginnen allerdings mit der rechtzeitigen Mängelanzeige im Sinne der vorstehenden Nr. 2. Die Mängelhaftung des Verkäufers endet jedoch in jedem Fall zehn Jahre nach Ablieferung der Ware. Diese Beschränkung gilt nicht, sofern unsere Ansprüche auf Tatsachen beruhen, die der Verkäufer kannte oder über die er nicht in Unkenntnis hat sein können und die er uns nicht offenbart hat.
- Der Auftragnehmer tritt uns bereits jetzt – erfüllungshalber – alle Ansprüche ab, die ihm gegen seine Vorlieferanten aus Anlass und im Zusammenhang mit der Lieferung mangelhafter Waren oder solcher Waren zu stehen, denen zugesicherte Eigenschaften fehlen. Er wird uns zur Geltendmachung solcher Ansprüche sämtliche hierfür erforderlichen Unterlagen aushändigen.
IX. Werkzeuge, Modelle, Zeichnungen und andere Unterlagen
- Von uns beigestellte oder für uns angefertigte Werkzeuge, Modelle, Zeichnungen und andere Unterlagen dürfen ausschließlich zur Ausführung unserer Aufträge verwendet werden. Sie dürfen Dritten ohne unsere Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden und sind bis auf Widerruf, längstens jedoch zwei Jahre nach dem letzten Einsatz, ordnungsgemäß aufzubewahren und uns danach auszuhändigen.
- Die Anfertigung sowie die Be- und Verarbeitung solcher Werkzeuge, Modelle, Zeichnungen und anderer Unterlagen, die der Auftragnehmer in unserem Auftrag fertigt, erfolgen für uns als Hersteller mit der Folge, dass wir hieran Eigentum erwerben.
X. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
- Erfüllungsot für die LIeferung ist, sofern nichts anderes vereinbart, unser Betrieb.
- Gerichtsstand ist der Sitz unserer Hauptniederlassung. Wir können den Auftragnehmer auch an seinem Gerichtsstand sowie an dem Gerichtsstand unserer handelsregisterlich eingetragenen Zweigniederlassung verklagen, mit der der Vertrag geschlossen wurde.
- Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Auftragnehmer gilt in Ergänzung zu diesen Bedingungen deutsches Recht unter Einschluss der Vorschriften des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über den internationalen Warenkauf (CISG).
XI. Maßgebende Fassung
In Zweifelsfällen ist die deutsche Fassung dieser allgemeinen Einkaufsbedingungen maßgebend.
Verkaufs- und allgemeine Geschäftsbedingungen, Gewerbliche Schutzrechte
Verkauf nur an Gewerbliche. Kein Verkauf an Privatpersonen
Mindestmenge:
Variiert nach Material und Verpackungseinheit.
REXIO Versandkosten:
Innerhalb Deutschlands: 14,00 € pro Paket / außer Hart-PVC und Kunststoffprofile. Palettenware wird gesondert berechnet.
Innerhalb EU: 28,50 € pro Paket / außer Hart-PVC und Kunststoffprofile. Palettenware wird gesondert berechnet.
Außerhalb EU: nach Aufwand, unverzollt und unversteuert. Palettenware wird gesondert berechnet.
Lieferung:
Incoterms® 2020 : EXW zzgl. Verpackung Westerrönfeld, Deutschland
Zahlung:
Firmenkunden: Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb 14 Tage 2% Skonto, oder 30 Tage netto, jeweils ab Rechnungsdatum.
Keine Privatpersonen
Haftung:
Funktion und Haltbarkeit von Dichtungen hängen weitgehend von den Einbaubedingungen ab. Wir gewährleisten daher nur eine einwandfreie Beschaffenheit unseres Materials. Alle technischen Angaben entsprechen unserm besten Wissen, jedoch kann eine Gewähr aus ihnen nicht hergeleitet werden. Eventuelle technische Änderungen behalten wir uns vor.
Rücksendung:
Bitte sprechen Sie bei Rücksendungen erst mit uns: Bei Rücksendungen ohne unsere vorherige Zustimmung wird grundsätzlich die Annahme verweigert. Es gelten unsere Verkaufsbedingungen sowie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen:
- Allgemeines: Die Geschäftsbedingungen regeln die gesamten Rechtsbedingungen der Vertragschließenden. Abweichende Bedingungen sind nur gültig, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsabschlüsse, selbst wenn sie nicht nochmals vereinbart werden. Zuwiderhandelnde allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers verpflichten uns nur, wenn diese von uns bestätigt wurden.
- Angebote: Unsere Angebote sind freibleibend, Aufträge gelten erst als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurden. Mündliche Abmachungen werden nur durch unsere schriftliche Bestätigung rechtswirksam.
- Preise: Die Preise gelten ab Werk, ausschließlich Umsatzsteuer, Transport, Zoll und Verpackung. Die Kalkulation erfolgt auf Grund angefragter Mengen, die, wenn sie nicht bestellt werden, Mindermengenzuschläge erfordern.
- Lieferung: Die Lieferzeit beginnt nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen, sowie der vereinbarten Anzahlung. Ohne Vorschrift des Bestellers werden Versandweg- u. Art nach bestem Ermessen gewählt. Teillieferungen sind zulässig, höhere Gewalt entbindet uns für ihre Dauer von der Auftragsabwicklung. Ist ihre Dauer länger als drei Monate, können wir vom Vertrag zurücktreten. Als höhere Gewalt gelten auch Unfälle und alle sonstigen Ursachen, die eine teilweise oder vollständige Arbeitseinstellung bedingen, wie Materialmangel, Mangel an Betriebsstoff, Transportschwierigkeiten, Mangel an Energieversorgung, Betriebsstörungen im eigenen oder Zulieferbetrieb.
- Liefermenge: Bei Lieferung von Artikeln, welche nicht zu unserem Standardprogramm gehören, also auf Grund individueller Kundenwünsche erfolgen, behalten wir uns eine Lieferung bis zu höchstens 10 % über oder unter der bestellten Menge vor.
- Haftung für Lieferungsmängel: Maßgebend für Qualität und Ausführung unserer Waren sind die Muster, welche dem Besteller zur Begutachtung vorgelegt wurden und zur Lieferfreigabe führten. Mängel und Stückzahldifferenzen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von zehn Tagen nach Eingang der Lieferung am Bestimmungsort anzuzeigen. Sie bewirken keine Veränderung der vereinbarten Zahlungsbedingungen. Beanstandete Waren sind zur Prüfung zurückzureichen. Erweist sich eine Mängelrüge als begründet, leisten wir kostenfrei Ersatz. Weitergehende Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen. Etwa ersetzte Waren werden unser Eigentum und sind uns zurückzusenden. Schadensersatzansprüche, gleich welcher Art, sind ausgeschlossen. Der Besteller ist verpflichtet zu prüfen, ob die Qualität für den von ihm vorgesehenen Verwendungszweck ausreichend ist. Maßdifferenzen im Rahmen der DIN (ISO)-Toleranzen sind zulässig. Unsere Konstruktions- und sonstigen Vorschläge, Entwürfe und Zeichnungen sind nur für die äußere Gestaltung und technische Ausführbarkeit der Ware verbindlich. Eine Verantwortung für den vom Besteller beabsichtigten Verwendungszweck wird nicht übernommen.
- Annulierung: Falls ein fest erteilter Auftrag annulliert wird, sind die Kosten für die Entwicklung und Konstruktion der Bestellung oder der Fabrikationseinrichtungen zu ersetzen, ebenso der entgangene Gewinn. Sie werden von der geleisteten Anzahlung in Abzug gerechnet. Eventuell gekaufter Rohstoff muss vom Besteller übernommen werden, wenn keine weitere Verwendungsmöglichkeit besteht. Wird eine angelaufene Fabrikation gestoppt, werden alle fertigen Teile in Rechnung gestellt und sind sofort zu bezahlen.
- Gefahrenübergang: Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung spätestens mit dem Verlassen unseres Werkes auf den Besteller über. Bei Verzögerung der Absendung durch ein Verhalten des Auftraggebers geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Bruch der gelieferten Ware berechtigt den Besteller nicht zu Wandlung oder Minderung. Die Verpackung wird sorgfältig vorgenommen, festgestellte Schäden sind dem Transporteur zu melden. Auf schriftliches Verlangen des Bestellers wird die Ware zu seinen Lasten gegen Bruch, Transport- und Feuerschäden versichert.
- Zahlung: Der Lieferer gewährt 2 % des Skonto bei Vorauszahlung, Nachnahme oder Zahlung innerhalb 14 Tagen ab Rechnungsdatum: Der Skonto wird jeweils auf den Lieferpreis ausschließlich der Nebenkosten gewährt. Ein Skontoabzug auf nicht verfallene Rechnungen ist unzulässig, wenn gleichzeitig verfallene Rechnungen noch unbeglichen sind. Innerhalb 30 Tagen ab Rechnungsdatum ist der Lieferpreis einschließlich der Nebenkosten ohne Abzug zu bezahlen. 3-Monats-Akzept., 30 Tage spesenfrei ab Rechnungsdatum, kann sofort nach Eingang der Rechnung beim Besteller unter der Bedingung vom Lieferer eingenommen werden, dass die Bank des Lieferers den Wechsel unverzüglich diskontiert. Bei Überschreiten der Zahlungsfrist werden unter Vorbehalt der Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bis auf Weiteres Verzugszinsen berechnet, die 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bank liegen, mindestens aber 10 % p. a. betragen. Werkzeugkosten sind je zur Hälfte bei Bestellung und Vorlage der Ausfallmuster in bar oder Scheck ohne Skontoabzug zahlbar.
- Eigentumsvorbehalt: Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen Lieferer und Besteller Eigentum des Lieferers. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berührt den Eigentumsvorbehalt nicht. Als Bezahlung gilt der Eingang des Gegenwertes beim Lieferer. Der Besteller ist zur Wolitarveräußerung der Ware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt, eine Verpfändung oder Sicherheitsübereignung ist ihm jedoch nicht gestattet. Der Besteller ist gehalten, die Rechte des Vorbehaltsverkäufers beim Weiterverkauf von Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern. Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt dieser schon jetzt an den Lieferer ab, der Lieferer nimmt diese Abtretung an. Ungeachtet der Abtretung und des Einziehungsrechtes des Lieferers ist der Besteller zur Einziehung so lange berechtigt, als er seinen Verpflichtungen gegenüber dem Lieferer nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät. Auf Verlangen des Lieferers hat der Besteller die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen dem Lieferer zu machen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Besteller für den Lieferer vor, ohne dass für den Letzteren daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Waren steht dem Lieferer der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Besteller das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Besteller der LIeferer im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für den LIeferer verwahrt. Wird sie zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich, ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung, Vermengung weiterveräußert, so gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit den anderen Waren Gegenstand des Liefergeschäftes ist. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die voraus abgetretenen Forderungen hat der Besteller den Lieferer unverzüglich, unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen, zu unterrichten. Der Lieferer verpflichtet sich, die ihm nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen nach seiner Wahl auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um 20 % übersteigt. Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten gegen Einbruch, Diebstahl, Feuer und Wasser versichern zu lassen.
- Versand und Versicherung: Falls nicht anders vereinbart, erfolgt Lieferung ab Werk. Alle Sendungen reisen – auch bei frachtfreier Lieferung – auf Gefahr des Bestellers, die Versicherung ist daher vom Besteller zu decken. Unter frachtfreier Lieferung versteht sich „frachtfrei Vollbahnstation des Bestellers“. Versandart und -weg werden von uns gewählt. Wir werden uns bemühen, die Wünsche des Bestellers dabei zu berücksichtigen.
- Werkzeuge: Spritzgieß- und Extrusionswerkzeuge bleiben trotz Bezahlung des Bestellers unser Eigentum, werden aber ausschließlich für Aufträge des Bestellers verwendet. Alle Kosten für Änderungen und Verbesserungen gehen zu Lasten des Bestellers. Werkzeuge, die mehr als zwei Jahre unbenutzt sind, können verschrottet werden. Für den Fall, dass der Besteller die ihm gelieferten Waren nicht oder nicht rechtzeitig bezahlt, kann der Lieferant die für diesen Auftrag bestimmten Werkzeuge beliebig weiterverwenden. Vorstehendes gilt auch für vom Besteller zur Verfügung gestellte fremde Werkzeuge. Werden fremde Werkzeuge zur Verfügung gestellt, kann der Angebotspreis revidiert werden, wenn die vorgesehenen Leistungen nicht zu erzielen sind.
- Schutzrechte: Sofern Gegenstände nach Zeichnungen, Modellen oder Mustern, die vom Besteller übergeben sind, geliefert werden müssen, übernimmt der Besteller die Gewähr, dass durch die Herstellung der Teile gewerbliche Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Für alle mittelbaren oder unmittelbaren Schäden, die aus der Verletzung etwaiger Schutzrechte erwachsen, hat der Besteller Ersatz zu leisten. Eingesandte Muster oder Zeichnungen werden nur auf Wunsch zurückgesandt. Kommt ein Aufrag nicht zustande, so ist dem Lieferer erlaubt, Muster und Zeichnungen drei Monate nach Abgabe des Angebotes zu vernichten.
- Gerichtsstand: Erfüllungsort für alle aus diesem Vertrag erwachsenden Verbindlichkeiten ist unser Firmensitz. Gerichtsstand für beide Teile ist das für uns örtlich und sachlich zuständige Amts- oder Landgericht. Dies gilt auch für alle Ansprüche nach § 6 BB ffZPO und solche aus Schecks und Wechseln. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Durch Erteilung eines Auftrags erkennt der Besteller diese Bedingungen als allein und maßgebend an.
- Salvatorische Klausel: Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und des gesamten Vertrages. Für den Fall, dass eine der vorgenannten Bestimmungen trotzdem unwirksam ist, tritt automatisch die dieser Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommende in Kraft.
Gewerbliche Schutzrechte:
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Vertragssprache
Die Vertragssprache ist Deutsch.
REXIO GmbH & Co. KG 12.05.2014